im Sichtbereich von architektonisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen (lit. b); in den im Richtplan bezeichneten landschaftlich besonders empfindlichen Baugebieten (lit. c); bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen (lit. d) (Art. 28 Abs. 2 BauR). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BauR sind nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen. Ausnahmsweise können andere Dachformen in Gebieten mit Quartierplanpflicht und bei Klein- oder Gewerbebauten bewilligt werden, sofern das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird (Art. 29 Abs. 2 BauR). Nach Art. 112 Abs. 1 BauG haben sich