Es wird nicht vorgebracht bzw. ist nicht ersichtlich, dass das abgebrannte Haus resp. der abgebrochene Unterstand nicht der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften entsprochen hätte, weshalb diese Regelung vorliegend von Anfang an nicht anwendbar ist. 4.a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Baureglements (BauR) richten sich die allgemeinen Gestaltungsanforderungen nach Art. 112 BauG. Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten in Ortsbildschutzzonen kommunal (lit. a); im Sichtbereich von architektonisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen (lit.