Zudem komme ein Flachdach teurer als ein Pultdach zu stehen. Schliesslich liege der Neubau in der Gewerbezone, wo der ästhetische Aspekt weniger hoch gewichtet werde als in der Wohnzone. 3. Der Rekurrent bringt unter anderem vor, dass ein Wiederaufbau nach Art. 94 Abs. 3 BauG im früheren Umfang zulässig sei. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BauG bleibt der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, gewährleistet.