2 a) Gegenstand des Rekurses bildet der Bauentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2010, mit welchem ein Pultdach eines Unterstands, welcher an die Wohnbaute Assek. Nr. X angebaut ist, verweigert wurde. Dem Rekurrent ist mit Baubewilligung vom 19. Januar 2010 ein Unterstand mit einem Flachdach bewilligt worden. Gemäss Zonenplan der Gemeinde H. soll das Bauvorhaben in der Wohn- und Gewerbezone WG2 zu liegen kommen. b) Begründet wird der Rekurs damit, dass das ursprüngliche abgebrannte Gebäude bereits über einen Unterstand mit Pultdach verfügte. Der Wiederaufbau sei gemäss Art. 94 Abs. 3 BauG im früheren