A. Verwaltungsentscheide 1489 Art. 7 oder 8 ArG handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb (gewerblichen Betrieb). Bei gewerblichen Betrieben wird gestützt auf Art. 60 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) eine Planbegutachtung vorgenommen und festgehalten, welche An- forderungen bezüglich Arbeitssicherheit bei Neu- und Umbauten oder Anlagen berücksichtigt werden müssen. Die Planbegutachtung hat keinen Verfügungscharakter, der Bauherr ist aber durch Art. 82 UVG verpflichtet, diese Vorgaben zu befolgen. Damit rechtfertigt es sich, auch die Planbegutachtung zum integralen Bestandteil der Baubewil- ligung zu machen, womit sie auch anfechtbar wird. c) Beim vorliegenden Wohn- und Geschäftshaus mit dem geplan- ten Gesundheitszentrum im Erdgeschoss handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb, womit er dem Planbegutachtungsverfahren und nicht dem Plangenehmigungsverfahren unterliegt. Folglich ist zu Recht eine Planbegutachtung vorgenommen worden, welche nicht als Verfügung ausgestaltet worden ist. Damit ist das Vorgehen des Ar- beitsinspektorats nicht zu beanstanden. Departement Bau und Umwelt, 27.09.2010 1489 Baubewilligungsverfahren: Gestaltungsanforderungen für ein Pult- dach innerhalb der Bauzone. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausführt, weshalb das Pultdach nicht bewilligungsfähig ist und auch keine Interessensabwägung bezüglich der Wiederherstellung vornimmt, verletzt sie ihre Begründungspflicht. 2 a) Gegenstand des Rekurses bildet der Bauentscheid der Vo- rinstanz vom 14. Juli 2010, mit welchem ein Pultdach eines Unter- stands, welcher an die Wohnbaute Assek. Nr. X angebaut ist, verwei- gert wurde. Dem Rekurrent ist mit Baubewilligung vom 19. Januar 2010 ein Unterstand mit einem Flachdach bewilligt worden. Gemäss Zonenplan der Gemeinde H. soll das Bauvorhaben in der Wohn- und Gewerbezone WG2 zu liegen kommen. b) Begründet wird der Rekurs damit, dass das ursprüngliche abge- brannte Gebäude bereits über einen Unterstand mit Pultdach verfüg- te. Der Wiederaufbau sei gemäss Art. 94 Abs. 3 BauG im früheren 10 A. Verwaltungsentscheide 1489 Umfang zulässig, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der neue Lagerunterstand sei ansprechender als der Alte. Der Unterstand werde vorwiegend als Holzlager für die Sägerei und das Hobelwerk genutzt. Dafür müsse er mit einem kleinen Transporter zu- gänglich sein. Daher sei zugunsten einer höheren Dachkante auf ein Pultdach gewechselt worden. Zudem komme ein Flachdach teurer als ein Pultdach zu stehen. Schliesslich liege der Neubau in der Gewer- bezone, wo der ästhetische Aspekt weniger hoch gewichtet werde als in der Wohnzone. 3. Der Rekurrent bringt unter anderem vor, dass ein Wiederaufbau nach Art. 94 Abs. 3 BauG im früheren Umfang zulässig sei. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BauG bleibt der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsord- nung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, gewährleistet. Der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs. 1, die durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört wurden, ist in- nert fünf Jahren seit dem zerstörenden Ereignis zulässig, wenn dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden (Art. 94 Abs. 3 BauG). Es wird nicht vorgebracht bzw. ist nicht ersichtlich, dass das abgebrannte Haus resp. der abgebro- chene Unterstand nicht der Nutzungsordnung oder den Bauvorschrif- ten entsprochen hätte, weshalb diese Regelung vorliegend von An- fang an nicht anwendbar ist. 4.a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Baureglements (BauR) richten sich die allgemeinen Gestaltungsanforderungen nach Art. 112 BauG. Er- höhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten in Ortsbildschutzzonen kommunal (lit. a); im Sichtbereich von architektonisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen (lit. b); in den im Richtplan bezeichneten land- schaftlich besonders empfindlichen Baugebieten (lit. c); bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild beson- ders prägen (lit. d) (Art. 28 Abs. 2 BauR). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BauR sind nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelas- sen. Ausnahmsweise können andere Dachformen in Gebieten mit Quartierplanpflicht und bei Klein- oder Gewerbebauten bewilligt wer- den, sofern das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträch- tigt wird (Art. 29 Abs. 2 BauR). Nach Art. 112 Abs. 1 BauG haben sich 11 A. Verwaltungsentscheide 1489 Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umge- bung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. b) Die Vorinstanz hat das Pultdach aus gestalterischen Gründen verweigert. Im Entscheid vom 14. Juli 2010 führt die Vorinstanz aus, dass die eingereichte Projektänderung eine Verschlechterung des bewilligten Projekts bedeute. Das Pult-/Schrägdach wirke als Fremd- körper. In der Stellungnahme vom 6. September 2010 wird dazu nichts weiter ausgeführt. c) Das Bauvorhaben liegt in der Wohn- und Gewerbezone. Der Un- terstand befindet sich nicht an einer Stelle, wo gemäss Art. 28 Abs. 2 BauR erhöhte Anforderungen an die Gestaltung als Art. 112 BauG gestellt werden. Das Bauvorhaben befindet sich auch nicht aus- serhalb der Bauzone, wo gemäss Art. 112 Abs. 2 BauG strengere An- forderung als innerhalb der Bauzone gelten würden. Die Vorinstanz hat ein Flachdach verfügt, obwohl gemäss Art. 29 Abs. 1 BauR grund- sätzlich nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen sind. Ein Flachdach stellt gemäss Art. 29 Abs. 2 BauR eine Ausnahme dar, kann aber bei Klein- und Gewerbebauten bewilligt werden, sofern das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Pultdach handelt es sich, wie die Vorinstanz selber ausführt, um ein Schrägdach, wenn auch nicht um ein ortstypisches. Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich nur ortstypische Schrägdächer zuge- lassen sind und dass Ausnahmen davon insbesondere bei Klein- und Gewerbebauten vorliegender Art möglich sind, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, inwiefern ein Pultdach nicht zulässig sein soll, ein Flachdach jedoch schon. Es wird auch nicht genauer vorge- bracht, inwiefern sich das Pultdach in der Wohn- und Gewerbezone nicht in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügt, so dass keine gute Gesamtwirkung entstehen würde. Somit kann das Pultdach bewilligt werden. Da der Rekurrent den Unterstand gewerblich nutzen will und der überragende Dachvorsprung betriebswirtschaftlich und technisch notwendig ist, kann auch dieser bewilligt werden. Dem Dachvorsprung stehen auch Art. 28 Abs. 1 BauR und Art. 112 BauG nicht entgegen. Damit kann die Projektänderung bewilligt werden und der Rekurs ist gut zu heissen. 5 a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 14. Juli 2010 we- der gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung des Bauvorhabens an, noch führt sie genau aus, weshalb ein Pultdach nicht bewilligt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in 12 A. Verwaltungsentscheide 1489 Art. 12 und 13 VRPG und Art. 29 Abs. 2 BV festgehalten. Als Ausfluss dieses Verfahrensgrundsatzes gilt unter anderem auch die Begrün- dungspflicht der verfügenden Behörde. Die Begründung der Verfü- gung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, N 1706). Indem die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid weder gesetzliche Grundlagen anführt, noch genau ausführt, weswegen ein Pultdach nicht bewilligungsfähig ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht. Da der Rekurs jedoch gut zu heissen ist, wird nicht weiter darauf eingegangen. b) Der Unterstand mit Pultdach war bei der Verweigerung der Pro- jektänderung bereits beinahe fertig erstellt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz verfügt, dass das ursprünglich bewilligte Projekt erstellt werden soll oder der Rekurrent eine Projektänderung für eine wesent- lich bessere Lösung einzureichen hat. Damit hat die Vorinstanz sinn- gemäss den Rückbau des Pultdachs angeordnet. Kann eine erstellte Baute oder Anlage nicht nachträglich bewilligt werden, ist deren Ent- fernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprüng- lichen, rechtmässigen Zustandes zu verfügen (Art. 108 Abs. 1 BauG). Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Gutglau- bensschutzes zu berücksichtigen (Art. 108 Abs. 2 BauG). Dies bedeu- tet insbesondere, dass ein Abbruch unterbleiben kann, wenn die Ab- weichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwer- wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 111 Ib 213 E. 6; BGE 108 Ia 216 E. 4 je mit Hinweisen). Die verfügende Behörde hat die Interessen zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurecht- lichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetz- mässigen Zustands und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile wie die Wiederherstellungskosten gegeneinander abzuwä- gen. Dabei ist auch ein Baustopp in die Interessenabwägung einzu- beziehen (Urteil BGer 1P.708/2006). Die Vorinstanz hat weder einen 13 A. Verwaltungsentscheide 1490 Baustopp verfügt, noch hat sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung be- züglich der Wiederherstellung vorgenommen, noch hat sie den Gut- glaubensschutz berücksichtigt. Damit hat sie auch in diesem Bereich ihre Begründungspflicht verletzt. Da der Rekurs jedoch gut zu heissen ist, ist nicht weiter darauf einzugehen. Department Bau und Umwelt, 15.11.2010 1490 bis Bauen ausserhalb der Bauzone: Art. 24 d RPG, hobbymässige Tierhaltung. Voraussetzungen für die Bewilligung eines Reit- und Aus- laufplatzes. Nach dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nicht- baugebiet können nur jene Anlagen bewilligt werden, die den in Art. 61 Abs. 2 TschV vorgesehenen Mindestmassen entsprechen. bis 3 a) Gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG können bei hobbymässiger Tierhaltung neue Aussenanlagen, wie Ausläufe, zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und der Tier- schutzgesetzgebung entsprechen. Unter Aussenanlagen sind offene, nicht überdachte Anlagen zu verstehen. Die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) definiert die Auslauffläche als Weide oder als für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege (Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV). Gemäss Art. 61 Abs. 1 TSchV muss Pferden ausreichend Bewegung und täglicher Auslauf gewährt werden (Dupré, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich 2010, Art. 24d N 31). Es geht darum, den Pferden einen Aufenthalt im Freien und ein gewisses Mass an freier Bewegung zu erlauben, nicht aber um Plätze, die primär der menschlichen Beschäftigung mit dem Pferd dienen. Der ideale Auslauf ist die Weide. Um die Grasnarbe zu schonen, muss aber zeitweise auf den Weidegang verzichtet werden (Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 2. Dezember 2005, BBl 2005 7097, S. 7115). Gemäss Art. 61 Abs. 2 TSchV muss die Auslauffläche die Mindestabmessungen nach An- 2 hang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 aufweisen, d.h. 36 m pro Pferd für eine nicht an den Stall angrenzende Auslauffläche. Wenn möglich sind die Flä- 2 chen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 4 TSchV von 150 m pro Pferd zur Verfügung zu stellen (Botschaft, a.a.O., S. 7115; Dupré, a.a.O., 14