Damit rechtfertigt es sich, auch die Planbegutachtung zum integralen Bestandteil der Baubewilligung zu machen, womit sie auch anfechtbar wird. c) Beim vorliegenden Wohn- und Geschäftshaus mit dem geplanten Gesundheitszentrum im Erdgeschoss handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb, womit er dem Planbegutachtungsverfahren und nicht dem Plangenehmigungsverfahren unterliegt. Folglich ist zu Recht eine Planbegutachtung vorgenommen worden, welche nicht als Verfügung ausgestaltet worden ist. Damit ist das Vorgehen des Arbeitsinspektorats nicht zu beanstanden. Departement Bau und Umwelt, 27.09.2010 1489