Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt das Plan- genehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Betriebe und nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 Abs. 1 ArGV 4). Eine Plangenehmigung wird als kostenpflichtige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt und führt nach einer Bauabnahme zu einer Betriebsbewilligung, die nur ausgestellt wird, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Unterliegt ein Betrieb nicht 9 A. Verwaltungsentscheide 1489