Die Rekurrentin rügt, dass das Arbeitsinspektorat nur eine Planbegutachtung vorgenommen habe und fordert, dass eine autonome, rekursfähige Verfügung auszuarbeiten sei. b) Alle Betriebe, die dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unterstellt sind, müssen unter anderem die Anforderungen des Art. 6 ArG einhalten. Zudem müssen die Vorschriften zur Unfallverhütung gemäss Art. 81 und 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eingehalten werden. Betriebe, die den Art. 7 und 8 ArG unterstehen, unterliegen der Plangenehmigungspflicht. Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4;