A. Verwaltungsentscheide 1488 14 Tagen nach Rechtskraft des Bau- und Einspracheentscheids einen Ausführungsplan mit Aufzeichnung des Abbruch- und Bauablaufs nachzureichen, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Baubehörden von den Rekursgegnern nicht noch weite- re, vom Rekurrenten als fehlend gerügte Pläne nachgefordert haben. Departement Bau und Umwelt, 15.03.2010 1488 Baubewilligungsverfahren: Die Planbegutachtung des Arbeitsin- spektorats bildet im Gegensatz zur Plangenehmigung keine eigen- ständige Verfügung. 2a) Gegenstand des Rekurses bildet die Baubewilligung der Bau- bewilligungskommission T. vom 28. Mai 2010. Dabei geht es um die Nutzung des Erdgeschosses des Wohn- und Geschäftshauses As- sek. Nr. X auf der Parz. Nr. Y als Gesundheitszentrum. Integrierter Bestandteil der Baubewilligung bilden die Auflagen und Bedingungen des kantonalen Arbeitsinspektorats, welche von diesem mittels Plan- begutachtung angebracht worden sind. […] 3a) Die Rekurrentin rügt, dass das Arbeitsinspektorat nur eine Planbegutachtung vorgenommen habe und fordert, dass eine auto- nome, rekursfähige Verfügung auszuarbeiten sei. b) Alle Betriebe, die dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unter- stellt sind, müssen unter anderem die Anforderungen des Art. 6 ArG einhalten. Zudem müssen die Vorschriften zur Unfallverhütung ge- mäss Art. 81 und 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eingehalten werden. Betriebe, die den Art. 7 und 8 ArG unterstehen, unterliegen der Plangenehmigungspflicht. Die Ver- ordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt das Plan- genehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Be- triebe und nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 Abs. 1 ArGV 4). Eine Plangenehmigung wird als kostenpflichti- ge Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt und führt nach einer Bauabnahme zu einer Betriebsbewilligung, die nur ausgestellt wird, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Unterliegt ein Betrieb nicht 9 A. Verwaltungsentscheide 1489 Art. 7 oder 8 ArG handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb (gewerblichen Betrieb). Bei gewerblichen Betrieben wird gestützt auf Art. 60 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) eine Planbegutachtung vorgenommen und festgehalten, welche An- forderungen bezüglich Arbeitssicherheit bei Neu- und Umbauten oder Anlagen berücksichtigt werden müssen. Die Planbegutachtung hat keinen Verfügungscharakter, der Bauherr ist aber durch Art. 82 UVG verpflichtet, diese Vorgaben zu befolgen. Damit rechtfertigt es sich, auch die Planbegutachtung zum integralen Bestandteil der Baubewil- ligung zu machen, womit sie auch anfechtbar wird. c) Beim vorliegenden Wohn- und Geschäftshaus mit dem geplan- ten Gesundheitszentrum im Erdgeschoss handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb, womit er dem Planbegutachtungsverfahren und nicht dem Plangenehmigungsverfahren unterliegt. Folglich ist zu Recht eine Planbegutachtung vorgenommen worden, welche nicht als Verfügung ausgestaltet worden ist. Damit ist das Vorgehen des Ar- beitsinspektorats nicht zu beanstanden. Departement Bau und Umwelt, 27.09.2010 1489 Baubewilligungsverfahren: Gestaltungsanforderungen für ein Pult- dach innerhalb der Bauzone. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausführt, weshalb das Pultdach nicht bewilligungsfähig ist und auch keine Interessensabwägung bezüglich der Wiederherstellung vornimmt, verletzt sie ihre Begründungspflicht. 2 a) Gegenstand des Rekurses bildet der Bauentscheid der Vo- rinstanz vom 14. Juli 2010, mit welchem ein Pultdach eines Unter- stands, welcher an die Wohnbaute Assek. Nr. X angebaut ist, verwei- gert wurde. Dem Rekurrent ist mit Baubewilligung vom 19. Januar 2010 ein Unterstand mit einem Flachdach bewilligt worden. Gemäss Zonenplan der Gemeinde H. soll das Bauvorhaben in der Wohn- und Gewerbezone WG2 zu liegen kommen. b) Begründet wird der Rekurs damit, dass das ursprüngliche abge- brannte Gebäude bereits über einen Unterstand mit Pultdach verfüg- te. Der Wiederaufbau sei gemäss Art. 94 Abs. 3 BauG im früheren 10