Insgesamt war eine sachgerechte Beurteilung des Bauvorhabens gestützt auf die vorliegenden Baugesuchsunterlagen sowie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ohne weiteres möglich, was sich alleine schon darin zeigt, dass der Rekurrent selber in der Lage war, auf verschiedene „Mängel“ in den Baugesuchsplänen hinzuweisen und auch diesbezügliche Skizzen anzufertigen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Baubewilligungskommission bzw. die Vorinstanz zusätzlich verfügt haben, innert 8 A. Verwaltungsentscheide 1488