41 BauV einzufordern. Der Geometer hat im Weiteren auch zu überprüfen, ob die maximale Höhe von 1.20 m über dem gewachsenen Terrain eingehalten ist, womit es in diesem Verfahren nicht zweckmässig erscheint, eine fixe Höhenkote festzulegen. d) Insgesamt war eine sachgerechte Beurteilung des Bauvorhabens gestützt auf die vorliegenden Baugesuchsunterlagen sowie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ohne weiteres möglich, was sich alleine schon darin zeigt, dass der Rekurrent selber in der Lage war, auf verschiedene „Mängel“ in den Baugesuchsplänen hinzuweisen und auch diesbezügliche Skizzen anzufertigen.