Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die unteren sechs Reihen Löffelsteine nicht in einer senkrechten Mauer aufeinandergeschichtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls gemäss Ziff. 6 des Bauund Einspracheentscheids das Betonfundament vor dem Aufeinanderschichten der Löffelsteine durch den ortszuständigen Grundbuchgeometer einzumessen ist und eine Schlussabnahme der Baute durch den Geometer verlangt wird. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass ein Aufschichten nicht möglich ist, ist es an der Baubewilligungskommission, entsprechende Projektänderungspläne i.S.v. Art. 41 BauV einzufordern.