Diese Abweichung vom Baureglement hat die Baubewilligungskommission jedoch in Ziff. 6 des Bau- und Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2008 korrigiert, wonach die Höhe der Stützmauer maximal 1.20 m über das gewachsene Terrain betragen darf und die Böschung darüber das Verhältnis von 2:3 aufweisen muss. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die unteren sechs Reihen Löffelsteine nicht in einer senkrechten Mauer aufeinandergeschichtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls gemäss Ziff.