Damit war es für das Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich, sämtliche in Art. 47 Abs. 1 BauV erwähnten Pläne einzureichen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungskommission das Bauvorhaben anhand des eingereichten Baugesuchsformulars sowie der Grundriss- und Schnittpläne vom 13. November 2007 beurteilt hat. Es trifft zwar zu, dass im Schnittplan das Böschungsverhältnis 1:1 und nicht 2:3 beträgt. Diese Abweichung vom Baureglement hat die Baubewilligungskommission jedoch in Ziff.