doch ausreichend Rechnung und erlaubte es ihnen, gegen das Bauvorhaben Rechtsmittel zu ergreifen. Damit liegt ein Bauvorhaben vor, das im vereinfachten Verfahren i.S.v. von Art. 104 BauG baupolizeilich geprüft und bewilligt werden durfte. c) Der Rekurrent verkennt im Weiteren, dass die Gemeinden gemäss Art. 47 Abs. 5 BauV für das vereinfachte Verfahren standardmässig Erleichterungen vorsehen können. Damit war es für das Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich, sämtliche in Art. 47 Abs. 1 BauV erwähnten Pläne einzureichen.