Wie bereits aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren keine Visierung erforderlich, zumal diese insbesondere Dritte auf die Hängigkeit eines Baugesuchs aufmerksam machen soll. Die in Art. 104 Abs. 2 BauG vorgesehene vorgängige schriftliche Benachrichtigung trug dem Informationsbedürfnis bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör der direkt anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern je- 7 A. Verwaltungsentscheide 1487