3a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 BauG können Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind. Beim vereinfachten Verfahren entfällt die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Aufstellung von Visieren (Art. 104 Abs. 2 BauG). Nach Art. 44 lit. c der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) kann das vereinfachte Verfahren insbesondere bei Mauern sowie offenen und geschlossenen Einfriedungen gewährt werden. b) Beim umstrittenen Bauvorhaben handelt es sich um eine Stützmauer, welche von der Baubewilligungskommission im vereinfachten Verfahren bewilligt wurde.