Baubewilligungsverfahren: Für das vereinfachte Verfahren können die Gemeinden gemäss Art. 47 Abs. 5 BauV standardmässig Erleichterungen vorsehen, womit es nicht erforderlich ist, sämtliche in Art. 47 Abs. 1 BauV erwähnten Pläne einzureichen.