A. Verwaltungsentscheide 1487 8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass beim Aufnahmever- fahren des Rekurrenten an die Gymnasiumsabteilung der Kantons- schule Trogen weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch des Willkürverbots noch des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Somit liegt im Rahmen der beschränkten Kognition des Departements Bildung als Rechtsmittelbehörde keine Rechtsverletzung vor und der Rekurs ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. […] Departement Bildung, 21.07.2010 1487 Baubewilligungsverfahren: Für das vereinfachte Verfahren können die Gemeinden gemäss Art. 47 Abs. 5 BauV standardmässig Erleich- terungen vorsehen, womit es nicht erforderlich ist, sämtliche in Art. 47 Abs. 1 BauV erwähnten Pläne einzureichen. 3a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 BauG können Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder nachbarlichen In- teressen berührt sind. Beim vereinfachten Verfahren entfällt die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Aufstellung von Visieren (Art. 104 Abs. 2 BauG). Nach Art. 44 lit. c der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) kann das vereinfachte Verfahren insbesondere bei Mau- ern sowie offenen und geschlossenen Einfriedungen gewährt werden. b) Beim umstrittenen Bauvorhaben handelt es sich um eine Stütz- mauer, welche von der Baubewilligungskommission im vereinfachten Verfahren bewilligt wurde. Diese vermag wegen ihres wenig immissi- onsträchtigen Zwecks, wenn überhaupt, nur den Kreis der Direktan- stösser zu tangieren. Vorliegend kommt hinzu, dass im Bereich, wo die neue Mauer erstellt werden soll, bereits früher eine Mauer stand. Wie bereits aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren keine Visierung erforderlich, zumal diese insbesondere Dritte auf die Hängigkeit eines Baugesuchs aufmerksam machen soll. Die in Art. 104 Abs. 2 BauG vorgesehene vorgängige schriftliche Benachrichtigung trug dem In- formationsbedürfnis bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör der di- rekt anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern je- 7 A. Verwaltungsentscheide 1487 doch ausreichend Rechnung und erlaubte es ihnen, gegen das Bau- vorhaben Rechtsmittel zu ergreifen. Damit liegt ein Bauvorhaben vor, das im vereinfachten Verfahren i.S.v. von Art. 104 BauG baupolizeilich geprüft und bewilligt werden durfte. c) Der Rekurrent verkennt im Weiteren, dass die Gemeinden ge- mäss Art. 47 Abs. 5 BauV für das vereinfachte Verfahren standard- mässig Erleichterungen vorsehen können. Damit war es für das Bau- bewilligungsverfahren nicht erforderlich, sämtliche in Art. 47 Abs. 1 BauV erwähnten Pläne einzureichen. Insofern ist nicht zu beanstan- den, dass die Baubewilligungskommission das Bauvorhaben anhand des eingereichten Baugesuchsformulars sowie der Grundriss- und Schnittpläne vom 13. November 2007 beurteilt hat. Es trifft zwar zu, dass im Schnittplan das Böschungsverhältnis 1:1 und nicht 2:3 be- trägt. Diese Abweichung vom Baureglement hat die Baubewilligungs- kommission jedoch in Ziff. 6 des Bau- und Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2008 korrigiert, wonach die Höhe der Stützmauer maxi- mal 1.20 m über das gewachsene Terrain betragen darf und die Bö- schung darüber das Verhältnis von 2:3 aufweisen muss. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die unteren sechs Reihen Löffelsteine nicht in einer senkrechten Mauer aufeinandergeschichtet werden kön- nen, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls gemäss Ziff. 6 des Bau- und Einspracheentscheids das Betonfundament vor dem Aufeinan- derschichten der Löffelsteine durch den ortszuständigen Grundbuch- geometer einzumessen ist und eine Schlussabnahme der Baute durch den Geometer verlangt wird. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass ein Aufschichten nicht möglich ist, ist es an der Baubewilligungs- kommission, entsprechende Projektänderungspläne i.S.v. Art. 41 BauV einzufordern. Der Geometer hat im Weiteren auch zu überprü- fen, ob die maximale Höhe von 1.20 m über dem gewachsenen Ter- rain eingehalten ist, womit es in diesem Verfahren nicht zweckmässig erscheint, eine fixe Höhenkote festzulegen. d) Insgesamt war eine sachgerechte Beurteilung des Bauvorha- bens gestützt auf die vorliegenden Baugesuchsunterlagen sowie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ohne weiteres möglich, was sich al- leine schon darin zeigt, dass der Rekurrent selber in der Lage war, auf verschiedene „Mängel“ in den Baugesuchsplänen hinzuweisen und auch diesbezügliche Skizzen anzufertigen. In Anbetracht dieser Um- stände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Baubewilli- gungskommission bzw. die Vorinstanz zusätzlich verfügt haben, innert 8 A. Verwaltungsentscheide 1488 14 Tagen nach Rechtskraft des Bau- und Einspracheentscheids einen Ausführungsplan mit Aufzeichnung des Abbruch- und Bauablaufs nachzureichen, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Baubehörden von den Rekursgegnern nicht noch weite- re, vom Rekurrenten als fehlend gerügte Pläne nachgefordert haben. Departement Bau und Umwelt, 15.03.2010 1488 Baubewilligungsverfahren: Die Planbegutachtung des Arbeitsin- spektorats bildet im Gegensatz zur Plangenehmigung keine eigen- ständige Verfügung. 2a) Gegenstand des Rekurses bildet die Baubewilligung der Bau- bewilligungskommission T. vom 28. Mai 2010. Dabei geht es um die Nutzung des Erdgeschosses des Wohn- und Geschäftshauses As- sek. Nr. X auf der Parz. Nr. Y als Gesundheitszentrum. Integrierter Bestandteil der Baubewilligung bilden die Auflagen und Bedingungen des kantonalen Arbeitsinspektorats, welche von diesem mittels Plan- begutachtung angebracht worden sind. […] 3a) Die Rekurrentin rügt, dass das Arbeitsinspektorat nur eine Planbegutachtung vorgenommen habe und fordert, dass eine auto- nome, rekursfähige Verfügung auszuarbeiten sei. b) Alle Betriebe, die dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unter- stellt sind, müssen unter anderem die Anforderungen des Art. 6 ArG einhalten. Zudem müssen die Vorschriften zur Unfallverhütung ge- mäss Art. 81 und 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eingehalten werden. Betriebe, die den Art. 7 und 8 ArG unterstehen, unterliegen der Plangenehmigungspflicht. Die Ver- ordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt das Plan- genehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Be- triebe und nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 Abs. 1 ArGV 4). Eine Plangenehmigung wird als kostenpflichti- ge Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt und führt nach einer Bauabnahme zu einer Betriebsbewilligung, die nur ausgestellt wird, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Unterliegt ein Betrieb nicht 9