Beim umstrittenen Bauvorhaben handelt es sich um eine Stützmauer, welche von der Baubewilligungskommission im vereinfachten Verfahren bewilligt wurde. Diese vermag wegen ihres wenig immissionsträchtigen Zwecks, wenn überhaupt, nur den Kreis der Direktanstösser zu tangieren. Vorliegend kommt hinzu, dass im Bereich, wo die neue Mauer erstellt werden soll, bereits früher eine Mauer stand. Wie bereits aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren keine Visierung erforderlich, zumal diese insbesondere Dritte auf die Hängigkeit eines Baugesuchs aufmerksam machen soll.