8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass beim Aufnahmeverfahren des Rekurrenten an die Gymnasiumsabteilung der Kantonsschule Trogen weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch des Willkürverbots noch des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Somit liegt im Rahmen der beschränkten Kognition des Departements Bildung als Rechtsmittelbehörde keine Rechtsverletzung vor und der Rekurs ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. […] Departement Bildung, 21.07.2010 1487