Würde in diesem Rekursverfahren entschieden, dass die unterschiedliche Gewichtung der Notenwerte je nach Anzahl der Niveaus gemäss der Weisung unrechtmässig und zu ignorieren sei, würde dies wiederum zu einer Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Lernenden führen, welche gemäss der in den Weisung abgebildeten Praxis benotet wurden. So würde das Gebot der rechtsgleichen Behandlung durch die Gutheissung des Rekurses verletzt. Im Weiteren würde die Rechtssicherheit gefährdet, mit welcher sichergestellt werden soll, dass auf das geltende Recht und die geltende Praxis vertraut werden darf. 7. […] 6 A. Verwaltungsentscheide 1487