Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch die Weisung liegt nicht vor. Für die Festlegung von unterschiedlichen Notenwerten je nach Anzahl der geführten Niveaugruppen gemäss Weisung besteht ein vernünftiger Grund. Eine Gleichbehandlung aller Lernenden aus der Niveaugruppe „e“ drängt sich mit anderen Worten nicht auf. f) Würde in diesem Rekursverfahren entschieden, dass die unterschiedliche Gewichtung der Notenwerte je nach Anzahl der Niveaus gemäss der Weisung unrechtmässig und zu ignorieren sei, würde dies wiederum zu einer Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Lernenden führen, welche gemäss der in den Weisung abgebildeten Praxis benotet wurden.