Dieselbe Praxis war bereits vor Erlass der Weisung in den Reglementen der Kantonsschule Trogen festgeschrieben. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Lehrpersonen bei der Festlegung der Noten und Zeugnisse diese unterschiedliche Gewichtung berücksichtigen können und müssen. e) Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Weisung keine ungleiche Beurteilung für gleiche Fälle vorsieht. Es werden unterschiedlich Fälle unterschiedlich geregelt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch die Weisung liegt nicht vor.