3bis Abs. 1 der Weisungen zur Art der Beurteilung der Lernenden vom 28. August 2001 / 18. September 2001 geben die Notenziffern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung pro Fach oder Fachbereich die Qualität der Lernzielerreichung gemäss Lehrplan an. Nach Art. 4 Abs. 1 der genannten Weisungen richten sich die Beurteilungen grundsätzlich nach den im Lehrplan festgelegten Stufenlernzielen. Daraus folgt aber nicht, dass die Beurteilung im Niveau „e“ an einer Sekundarschule mit drei Niveaugruppen nach absolut identischen Kriterien erfolgt, wie an einer Schule mit zwei Niveaugruppen.