Das Rechtsgleichheitsgebot gilt auch im Rahmen der Rechtsetzung. So verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, "wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen" (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Rz. 753). Wie bereits erwähnt wurde, sieht die Weisung in Anhang II für das Aufnahmeverfahren an die Kantonsschule Trogen eine unterschiedliche Gewichtung der Noten vor, je nachdem ob das Fach auf drei oder zwei Niveaus unterrichtet wird.