de bei vergleichbaren Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen Gründe vorliegen. Eine Ungleichbehandlung des Rekurrenten hinsichtlich der Anwendung der Weisung über die Aufnahme an die Kantonsschule Trogen wird nicht behauptet und es liegen keine darauf hinweisende Anhaltspunkte vor. Hingegen macht der Rekurrent geltend, dass die Weisung selbst durch die unterschiedliche Gewichtung der Vornoten je nach Anzahl der unterrichteten Niveaugruppen die Rechtsgleichheit verletze. b) Das Rechtsgleichheitsgebot gilt auch im Rahmen der Rechtsetzung.