e) […] 6. a) Der Rechtsgleichheitsgrundsatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. Urteil BGer 2C.577/2009, E. 4.4). Ein Verstoss gegen das in Art. 8 BV verankerte Gebot der rechtsgleichen Behandlung liegt dann vor, wenn die Behör- 4 A. Verwaltungsentscheide 1486