Somit ist weiter zu prüfen, ob die Bewertung des Rekurrenten für das Aufnahmeverfahren willkürlich zustande gekommen ist. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 524). Das Zustandekommen der Noten wird vom Rekurrenten nicht beanstandet, weder bei den Prüfungsnoten noch bei den Vornoten.