Bundesgericht ausgeführt hat, birgt die Abänderung einer Examensbewertung zudem die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich. b) Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften macht der Rekurrent nicht geltend und ist aus dem Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Somit ist weiter zu prüfen, ob die Bewertung des Rekurrenten für das Aufnahmeverfahren willkürlich zustande gekommen ist.