Es ist ihr weiter in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin resp. des Beschwerdeführers in den Prüfungen und die Leistungen der anderen Kandidatinnen und Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebung der Rechtsmittelbehörde nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Wie das