[…] 5. a) Im schweizerischen Schulrecht herrscht ganz allgemein die Auffassung vor, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu prüfen ist. Der oder die Betroffene kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und Willkür bei der Bewertung von Examensleistungen geltend machen (BGE 106 Ia E. 3c, BGE 105 Ia E. 2a, BVR 1996 S. 28 ff.). Der Rechtmittelbehörde sind zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt. Es ist ihr weiter in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin resp.