(16.6 + 22.5), womit das Aufnahmeverfahren bestanden wäre. Für das Bestehen werden 38 Punkte verlangt. Somit beschränken sich die weiteren Ausführungen auf die Frage, ob die Punktzahl des Rekurrenten im Bereich der Sachkompetenz von 20.5 rechtmässig zustande gekommen ist. 4. a) […] b) Wie bereits erwähnt wurde, wird bei der Umrechnung der Vornoten der Sekundarschulen einerseits nach Fächern unterschieden und andererseits danach, in wie vielen Niveaugruppen diese Fächer in der Sekundarschule unterrichtet werden, welche eine Kandidatin resp. ein Kandidat besucht (Art. 6 Abs. 3 der Weisung i. V. m. Anhang II).