Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. März 2010 teilte die Kantonsschule Trogen dem Rekurrenten mit, dass er das Aufnahmeverfahren an die Gymnasialabteilung der Kantonsschule Trogen nicht bestanden habe. Der dagegen erhobene Rekurs vom 3. April 2010 wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Rekurrent an der Sekundarschule […] wegen des dort geltenden zweiteiligen Niveausystems trotz Einstufung im Niveau „e“ nicht gleichgestellt sei, wie Lernende mit Einstufung im Niveau „e“ an einer Schule mit dreiteiligem Niveausystem. Mit den gleichen Noten im dreiteiligen Niveausystem hätte er die Aufnahmeprüfungen mit 39.1 Punkten bestanden.