In diesem Sinne hat der Vertreter des Ehemannes zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem das Fehlen einer Vereinbarung nicht allein angelastet werden dürfe. Gestützt auf die obigen Ausführungen und unter Verweis auf die von der Vorderrichterin einlässlich abgehandelten Punkte (act. 95, E. 2.3–2.5, S. 6 ff.) ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist. Demgemäss bleibt es, einschliesslich Kostenspruch, bei der Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes. OGer, 07.12.2009 120