Schliesslich schiebt die Staatsanwaltschaft von der Wirkung her die Schuld für die damalige missliche Lage der Ehefrau und der Kinder alleine dem Ehemann zu, was der Realität nicht gerecht werden dürfte. Es ist vielmehr eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass eine Verständigung bei einer emotional geführten Auseinandersetzung zwischen zwei zerstrittenen Parteien nur sehr schwer zu erreichen ist. In diesem Sinne hat der Vertreter des Ehemannes zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem das Fehlen einer Vereinbarung nicht allein angelastet werden dürfe.