nanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen sein, vgl. Felix Bänziger et al., Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N 7 zu Art. 145 StPO). Sofern der Kläger begründeten Anlass zur Strafklage hatte und seinen Strafantrag zurückzieht, besteht indes auch im Kanton St.Gallen die Möglichkeit, dass die Kosten dann dem Staat auferlegt werden (vgl. Art. 270 Abs. 2 lit. b StP; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, Rz. 1826). Schliesslich schiebt die Staatsanwaltschaft von der Wirkung her die Schuld für die damalige missliche Lage der Ehefrau und der Kinder alleine dem Ehemann zu, was der Realität nicht gerecht werden dürfte.