Eine vergleichbare Bestimmung wie sie Art. 267 des Strafprozessgesetzes des Kantons St.Gallen darstellt (StP; sGS 962.1), und wonach der (Straf-)Kläger die Kosten trägt, soweit er leichtfertig Anlass zum Strafverfahren gegeben, dessen Durchführung erschwert hat oder wenn er den Strafantrag zurückzieht, kennt die ausserrhodische Strafprozessordnung nicht (die Verpflichtung der Geschädigten zur Leistung eines Kostenvorschusses nach Art. 145 StPO dürfte aufgrund ihrer damaligen fi- 119 B. Gerichtsentscheide 3548