Es ist in der Tat nicht leicht nachvollziehbar, dass der Staat – und damit letzten Endes der Steuerzahler – für die Kosten aufzukommen hat, die ein zerstrittenes Ehepaar im Rahmen seines �Rosenkrieges“ produziert hat. In Appenzell Ausserrhoden können dem Geschädigten oder dem Anzeiger die Kosten allerdings nur überbunden werden, wenn er das Verfahren erschwert oder durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat (Art. 243 Abs. 1 StPO). Das trifft auf I.B. sicherlich nicht zu. Eine vergleichbare Bestimmung wie sie Art.