Dass das Strafverfahren in der Scheidungsvereinbarung erwähnt wird, hat also durchaus seine Gründe. Wie das Strafverfahren später formell abgeschlossen wird, dürfte für die Rekursgegner damals indessen von untergeordnetem Interesse gewesen sein. Weil die Kostenregelung klar und eindeutig unter dem Titel �Scheidungskonvention“ erfolgte und auf die Kosten des Strafverfahrens mit keinem Wort eingegangen wurde, geht das Obergericht – entgegen der Staatsanwaltschaft – davon aus, dass bezüglich dieser Aufwendungen eben gerade keine Einigung gefunden wurde. Eventuell wurden diese auch bewusst nicht angesprochen, um das �Gesamtpaket“ nicht zu gefährden.