ausgearbeitete Konvention klar und unmissverständlich sei. Dem kann aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Dass die Geschädigte sich bei der Unterzeichnung einer Scheidungsvereinbarung verpflichtete, im Gegenzug die Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zurückzuziehen bzw. ihr Desinteresse mit Bezug auf allfällige Offizialdelikte zu erklären, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Alle diese Komponenten gehören zweifellos in das �Gesamtpaket“ zur definitiven Regelung der familiären Verhältnisse resp. zu deren Neuordnung. Dass das Strafverfahren in der Scheidungsvereinbarung erwähnt wird, hat also durchaus seine Gründe.