Urteil BGer 6B_71/2009, E. 1.1). Diesen Ausführungen kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen, und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus Sicht des Obergerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen: Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Regelung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten in Ziff. 7 der Scheidungskonvention auch für das Strafverfahren Gültigkeit hat. Um so mehr als dieses in der Vereinbarung in Ziff. 6 explizit erwähnt werde. Falls dies nicht der Wille der Parteien gewesen wäre, hätten sie dies ausdrücklich deklarieren müssen. Beide Seiten seien anwaltlich vertreten gewesen.