Mithin liege kein �offensichtlicher Fall“ vor, denn der Rekursgegner habe nicht nur eine verschwindend kleine Summe, sondern annähernd den in der später erlassenen Verfügung festgelegten Betrag bezahlt. Zusammenfassend habe M. F. nach Auffassung der Einzelrichterin also nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsnorm ergeben könne, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert (BGE 116 Ia 169, E. 2c; Urteil BGer 6B_71/2009, E. 1.1).