lung bzw. keine Vereinbarung oder ein Gerichtsentscheid betreffend Höhe und Gegenstand der Unterhaltspflicht bestand. Es erscheine deshalb als naheliegend, die in der Verfügung der Einzelrichterin vom 3. März 2006 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren getroffene Regelung heranzuziehen. Demnach hätte der Ehemann für die Monate August bis Dezember 2005 insgesamt CHF 7'750.00 für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder bezahlen sollen. Geleistet habe er effektiv Beiträge in Höhe von CHF 5'414.10.