Aus den Erwägungen: Wie oben dargestellt, hat die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes sich sehr sorgfältig mit der angeblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den Rekursgegner auseinandergesetzt und die von ihm geleisteten Beiträge an die Familie akribisch aufgelistet. Dabei ist sie namentlich zum Schluss gekommen, dass für den zur Anklage gebrachten Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 keine Rege- 117 B. Gerichtsentscheide 3548