Sachverhalt: M.F. und I.B. heirateten am 13. Juni 1990. Sie sind Eltern der gemeinsamen Kinder J., geb. 18. Juli 1989, und M., geb. 1. Januar 1991. Im Oktober 2003 kam es zur Trennung. In der Verfügung des Einzelrichters vom 13. Juni 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen wurde vereinbart, dass für die Monate Juni und Juli 2005 die Ehegatten jeweils die folgenden Kosten übernehmen: Die Ehefrau bezahlt Essen, Kleider und Sackgeld, der Ehemann Strom, Abwasser, Heizungsreparatur, Hypothekarzinsen, Kaminfeger und Krankenkasse.