Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 92 f.; Urteil BGer 7B.221/2003 [BlSchK 2004, 85 ff.]). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen