4. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. 400.00 für jedes Kind über 10 Jahre Fr. 600.00 5. Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.). II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag