zu Art. 116). Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass seitens des Betreibungsamtes keine Rechtsverweigerung vorliegt, sondern im Gegenteil die Gläubigerin die sie treffenden Obliegenheiten nicht wahrgenommen hat. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. AB SchK, 24.11.2009 3547