B. Gerichtsentscheide 3547 Vorliegend hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft X. auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin bereits in der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2008 gepfändet (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dabei handelte es sich ganz klar nicht um eine Nachpfändung von Amtes wegen im Sinne von Art. 145 SchKG, sondern um eine normale Pfändung im Sinne von Art.